Der Ertragswert stellt den Barwert aller zukünftigen und marktüblich erzielbaren Reinerträge eines Bewertungsgegenstandes dar. Beim Ertragswert handelt es sich demnach um einen sog. Zukunftserfolgswert.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert nach § 194 BauGB.
Ein von persönlichen und überwiegend subjektiven Kriterien geprägte Werteinschätzung, den einzelne Marktteilnehmer einem Bewertungsgegenstand beimessen. Man kann auch von einem nichtobjektiven, d.h. rein subjektiven (persönlichen) Zuschlag auf den Marktwert definieren. Als Bewertungsmaßstab zur Marktwertermittlung ist dieser Wertansatz nicht geeignet.
Hierbei handelt es sich um einen Wert, den ein spezifischer Kreis vom Marktteilnehmern (sog. Sammlerkreise) einem Bewertungsgegenstand beimessen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein hinreichend großer Markt an potenziellen Sammlern vorhanden ist. Dieser Sammlermarkt muss zudem noch von allen potenziellen Marktteilnehmern zugänglich sein.
Hierbei handelt es sich um einen zu erwartenden Wert bei der Weiternutzung bzw. Nachnutzung des Bewertungsobjektes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung von Art der Flächen, Zustand und wahrscheinlicher Nutzungsdauer. Der Nutzwert korreliert mit branchenüblichen Nutzeransprüchen, was bedeutet, dass zum Beispiel der Nutzwert einer Fläche je nach Nutzung oder Branche unterschiedlich bewertet wird. Der Nutzwert selbst wird durch seinen Marktpreis ausgedrückt.