Der Gesetzgeber sieht den Verkehrswert (Marktwert) als Besteuerungsgrundlage von Immobilien vor - soweit so gut. Die Vorgehensweise der Finanzbehörden mit einer typisierten Bewertung ohne Inaugenscheinnahme der Objekte und hinreichender Würdigung der wesentlichen objektspezifischen Bewertungsparameter ist jedoch in vielen Fällen nicht mit den Verkehrswertprinzipien vereinbar.
Die Finanzbehörden ermitteln keine echten Marktwerte - sondern maximal grob näherungsweise Ansätze, die keinen Bezug zum realen Geschehen haben. Dessen ist sich auch der Gesetzgeber bewusst, sodass dieser dem Steuerpflichtigen die Öffnungsklausel nach § 198 BewG zugesteht.
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger habe ich mich zur unabdingbaren Neutralität und Integrität verpflichtet. Mein Ziel ist es, steuerliches Schlechterstellen aufgrund von pauschalierten Bewertungen zugunsten des Steuerpflichtigen entgegen zu wirken. Zahlreiche konkrete Beispiele zeigen, dass die Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen von typisierten Bewertungen als Besteuerungsgrundlage nicht immer gegeben ist!
Durch die Kooperation mit einem qualifizierten Immobiliensachverständigen sichern Sie sich als Steuerberater nicht nur selbst ab, sondern demonstrieren auch eindrücklich, dass ihre Mandanten ganzheitlich betreut werden und Sie mit einem starken Netzwerk alle Fragen aus dem weiten Feld der Immobilie zu klären verstehen.