Baulasten

Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Baurechtsbehörde auf seinem Grundstück etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Die Eintragung der Baulast begründet die öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Davon zu unterscheiden ist die privatrechtliche Verpflichtung (= Dienstbarkeit), die i.d.R. zusätzlich besteht, um dem sich beschränkenden Eigentümer einen Ausgleich in Geld zu verschaffen.

Baulasten wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Baulasten haben solange Bestand, bis kein öffentliches Interesse mehr an ihrer Aufrechterhaltung besteht, d.h., die Baulast kann nur dann entfallen, wenn auch ohne sie kein baurechtswidriger Zustand entsteht.

Sinn einer Baulast

Durch die Baulast wird der Baubehörde die Genehmigung eines Bauvorhabens ermöglicht, welche nach den allgemeinen Vorschriften des Baurechts ansonsten nicht genehmigungsfähig wäre.

Eigenbaulast

Hierbei handelt es sich um eine belastende Baulast auf dem eigenen Grundstück. Hierbei handelt es sich um die Baulast, die auf dem Bewertungsgrundstück eingetragen ist. Diese Baulast wird regelmäßig dann wertrelevant, wenn sie die bauliche und wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränkt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Baulandreserven oder Baurechtsreserven  vorhanden sind, welche aufgrund der Baulast nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden können.

Fremdbaulast

Hierbei spricht man von einer begünstigenden Baulast auf einem fremden Flurstück. Es handelt sich um eine Baulast, die ein Dritter auf seinem Grundstück bestellt hat, um ein Bauvorhaben auf dem Bewertungsgrundstück zu ermöglichen. Je nach Art der Baulast sollte auch eine zusätzliche dingliche Sicherung geachtet werden.

Baulastarten

Zufahrtsbaulast, Stellplatzbaulast, (Abstands-)Flächenbaulast, GRZ/GFZ/BMZ Baulast

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